Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform) Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsabschluß kann sich der Besteller nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.

1.2 (Angebote, änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Alle Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen aller Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wichtige Daten des Bestellers können für die Vertragsabwicklung auf EDV verarbeitet und gespeichert werden.

1.3 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Besteller sind außer mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen unzulässig.

1.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2. Gefahr, Versandkosten, Liefermengen, Abruf

2.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Werksgelände Zierenberg verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, Ausfuhr oder Aufstellung übernommen wurden. Der Besteller trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum Lieferort, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

2.2 Bei Annahmeverzug kann die Lieferung unter Aufrechnung des Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Bestellers in ein Lagerhaus einlagert oder nach vorheriger Androhung und Fristsetzung für Rechnung des Besteller anderweitig veräußert werden. Mehraufwendungen des erfolglosen Angebots sind mit 10 % des Lieferwertes zu vergüten; die Geltendmachung höherer Mehraufwendungen bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer behält sich das Recht vor, den Nachweis zu führen, Mehraufwendungen seien nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.

3. Lieferzeiten, Verzug

3.1 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigungen, jedoch nicht vor Klärung aller bei Vertragsabschluss noch offenen technischen Fragen und Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werksgelände Zierenberg verlassen hat oder die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.

3.2 Höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder vom Besteller zusätzlich geforderte oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist.

3.3 Die Haftung bezieht sich nur auf die durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Firma Fritz Emde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Verspätungsschäden.

3.4 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

3.5 Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 3.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Leistung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungen

4.1 Alle Preise gelten ab Werk Zierenberg, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; Kosten für Verpackung und Fracht gehen zu Lasten des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Rechnungen für Warenlieferungen sind ohne Abzug per Vorauskasse oder per Nachnahme bei Anlieferung fällig. Rechnungen über Leistungen, die überwiegend Lohnarbeiten sind, sind sofort nach Absendung der Rechnung fällig. Für Aufträge mit einem Nettowarenwert von weniger als EUR 75,00 wird eine Bearbeitungspauschale (Mindermengen) von EUR 10,00 in Rechnung gestellt. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer kosten- und spesenfrei in Euro auf eines der angegebenen Konten zu leisten. Schecks werden auf Kosten des Bestellers erfüllungshalber angenommen. Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Bestellers wird jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig gemacht.

4.2 Gesondert vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.

4.3 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate, ist der Lieferer berechtigt nach § 315 BGB einen Preisaufschlag zu verlangen, der der Kostensteigerung bis zu Lieferung angemessen entspricht. Ein entsprechender Preissenkungsanspruch steht dem Besteller zu, wenn er nachweist, dass die externen Kosten des Lieferers seit Abschluss des Vertrages gesunken sind. Bei mehr als 15% Abweichung kann der benachteiligte Vertragspartner zurücktreten. Für Abruflieferungen gilt der Tagespreis.

4.4 Bei nicht vereinbarter Rücksendung mangelfreier oder unerheblich mangelhafter Ware ist vom Besteller eine Entschädigung in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages an den Lieferer zu entrichten.

4.5 Bei Zahlungsverzug hat der Besteller vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Kredite zu vergüten, wenn er nicht einen geringeren Verzugsschaden nachweist. Dem Lieferer bleibt es vorbehalten, weitere Mahnkosten je Mahnstufe in Rechnung zu stellen.

4.6 Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs oder persönlichen Gepäcks, sowie Auslösungen.

5. Entgegennahme

5.1 Lieferungen sind auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehaltsicherung

6.1 Die Lieferware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche und vollständiger, uneingeschränkter Bezahlung Eigentum des Lieferers.

6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch dem Lieferer alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt.

7. Aufstellung, Montage

7.1 Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

» alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

» die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeug und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

» Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich aller benötigten Anschlüsse, wie z.Bsp. Heizung Druckluft, Beleuchtung, usw.;

» bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge, usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

» Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind;

7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

7.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

7.5 Nach Fertigstellung verlangt der Lieferer die Abnahme der Montage oder Aufstellung. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung ? ggf. nach Abschluss einer schriftlich vereinbarten Testphase ? in Gebrauch genommen worden ist.

8. Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaltung

8.1 Angaben in Werbeschriften oder sonstigen Beschreibungen, Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf Normen begründen keine Eigenschaftszusicherungen oder übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Besteller die Ware für besondere über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muss er ihre spezielle Eignung für diese – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – und ihre übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen und behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen. Die Haftung des Lieferers für durch eine ordnungsmäßige Prüfung vermeidbare Schäden des Bestellers ist ausgeschlossen. Bei Werkstoffvorschriften obliegt dem Besteller die Prüfung auf Eignung und Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe. Diese sind dem Lieferer unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Lieferer haftet nicht für den aus der Versäumnis o.a. Prüfung des Bestellers entstandenen Schaden.

8.2 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Lieferer zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Lieferers Nachbesserung der fehlerhaften Ware. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

8.3 Sachmängelansprüche beginnen mit dem Liefereingang der Ware beim Besteller und verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder bei arglistigen Verschweigens eines Mangels.

8.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.5 Gewährleistungen und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige Mängelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren mit dem Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Fristen.

8.6 Bei Entwicklungsaufträgen haftet der Lieferer ? nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ? für den Entwicklungserfolg nur, wenn dieser dem Besteller ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

9. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung

9.1 Für alle vom Lieferer bereitgestellten Formen, Zeichnungen, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behält sich der Verkäufer das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Besteller darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf der Besteller ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.

9.2 Sofern Erzeugnisse nach den vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern geliefert werden, haftet der Besteller dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter verletzt werden und alle daraus durch Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.

9.3 Vom Lieferer hergestellte oder bereitgestellte Zeichnungen, Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben Eigentum des Lieferers, auch wenn der Besteller die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat.

9.4 Sämtliches aus der Geschäftsverbindung erlangtes, nicht offenkundiges, Wissen hat der Besteller gegenüber Dritten geheim zu halten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

10.1 Für das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Wareneinkauf (CISG).

10.2 Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselprozessen, gilt der Gerichtsstand des Lieferers als vereinbart.

10.3 Erfüllungsort für Leistungen beider Vertragsparteien ist Kassel.

10.4 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand: 01. Januar 2010